AGB zur Teilnahme an Veranstaltungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für Veranstaltungen („nachfolgend auch „Veranstaltung“), die von der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Hansastraße 27 c, 80686 München, Registergericht: Amtsgericht München, Vereinsregister-Nr. VR 446, bzw. seiner Institute oder Forschungs­ein­rich­tun­gen (nachfolgend „Fraunhofer“) durchgeführt werden. Sie regeln die Rechte und Pflichten im Zusammenhang der Organisation (nachfolgend „Partner“), welche teilnehmende Personen für die Veranstaltung anmeldet bzw. der teilnehmenden Person selbst. (nachfolgend „Teilnehmer“). Die Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen gelten sowohl für den „Partner“ als auch für den „Teilnehmer“, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ausdrücklich geregelt ist.   

(2) Hybrid-Veranstaltungen sind Veranstaltungen, deren Teilnahme sowohl vor Ort (Präsenzveranstaltung) als auch online mittels eines Endgeräts über das Internet erfolgen kann (Online-Veranstaltung).

3) Institute und Forschungs­ein­rich­tun­gen von Fraunhofer sind rechtlich unselbständige Einrichtungen von Fraunhofer. Die Veranstaltungen eines Institutes oder einer Forschungseinrichtung gelten daher als Veranstaltungen/Teilnahmen von Fraunhofer. Sämtliche der in diesen Allgemeinen Veranstaltungs- und Teilnahmebedingungen geregelten Rechte und Pflichten bestehen daher für und gegen Fraunhofer. Erklärungen eines Institutes oder einer Forschungseinrichtung von Fraunhofer sind Fraunhofer zuzurechnen. Ansprechpartner bei Veranstaltungen eines Institutes bleibt jedoch das Institut selbst (nachfolgend „Veranstalter“).

(4) Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten ausschließlich, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich anders geregelt. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Teilnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Fraunhofer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) Soweit für die technische Durchführung der Veranstaltung ein Vertragsverhältnis mit einem Dritten erforderlich ist (z. B. Registrierung und/oder Nutzerkonto bei Online-Diensteanbieter), sind zusätzlich die jeweiligen Nutzungsbedingungen und/oder Allgemeinen Geschäfts-bedingungen dieses Dritten zu berücksichtigen. Soweit es sich um Leistungen des Dritten handelt, wird Fraunhofer nicht Vertragspartner.

(6) Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Allgemeinen Veranstaltungs- und Teilnahmebedingungen ist die Teilnahme an einer Veranstaltung durch den Partner sowie Teilnehmer, die Durchführung der Veranstaltung sowie die Erbringung etwaiger veranstaltungsbegleitender Dienst­leis­tun­gen durch den Veranstalter.

(2) Inhalt, Ablauf und sonstige Angaben zu einer Veranstaltung ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung (vgl. Ziffer 7).

(3) Der Veranstalter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob eine Veranstaltung ausschließlich per Teilnahme in Präsenz oder ausschließlich online oder hybrid angeboten wird. In der Regel wird die Art dieses Angebots dem Partner und Teilnehmer bei der Anmeldung mitgeteilt.

3. Anmeldung; Vertragsschluss; vor-Ort-Registrierung

(1) Die Anmeldung für eine Veranstaltung kann mittels über hierfür von Fraunhofer oder dem Veranstalter verwendete Webseiten oder bereitgestellter Anmeldeformulare erfolgen.

(2) Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, gibt der Partner bzw. Teilnehmer mit dem Ausfüllen und Absenden des bereitgestellten Anmeldeformulars ein Angebot zur Teilnahme an der Veranstaltung ab. Ein Vertrag über die Teilnahme kommt mit der Annahme dieses Angebots durch den Veranstalter zustande. Die Annahme erfolgt durch eine Anmeldebestätigung, die per E-Mail oder Post zugesendet wird.

(3) Bei einer Online-Anmeldung erhält der Partner bzw. Teilnehmer eine automatisierte Bestätigung per E-Mail, dass seine Anmeldung eingegangen ist. Diese E-Mail stellt noch keine Annahme im Sinne von Absatz 2 dar.

(4) Anmeldebestätigungen sind grundsätzlich verbindlich und berechtigen den Partner bzw. Teilnehmer bzw. eine benannte Ersatzperson zur Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung. Ein Anspruch auf Teilnahme an bestimmten Programmteilen besteht nur, sofern diese zuvor ausdrücklich gebucht wurden. Dies gilt insbesondere für Programmteile mit begrenzter Teilnehmerzahl.

(5) Auf Verlangen des Veranstalters muss ein Nachweis der Teilnahme ermöglicht werden. Teilnehmer, die eine Ermäßigung in Anspruch nehmen möchten, müssen ihren Status gegebenenfalls vor Ort nachweisen.

4. Technische Voraus­setzungen, Mitwirkungspflichten des Teilnehmers

(1) Für die Teilnahme an der Online-Veranstaltung ist eine Internetverbindung, ein Endgerät samt entsprechenden gängigen Webbrowser oder ggf. weiterer Software (jeweils dem Stand der Technik entsprechend) erforderlich. Die genauen technischen Anforderungen zur Teilnahme kann der Partner bzw. Teilnehmer der Veranstaltungsbeschreibung des Veranstalters entnehmen oder werden dem Partner bzw. Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail übermittelt.

(2) Der Partner bzw. Teilnehmer ist für die Erfüllung der technischen Voraus­setzungen selbst verantwortlich. Sofern der Partner bzw. Teilnehmer die technischen Voraus­setzungen nicht erfüllt oder es während der Veranstaltung zu technischen Störungen kommt, die von dem Teilnehmer zu vertreten sind, entbindet das den Teilnehmer nicht von einer etwaigen Zahlungspflicht.

5. Registrierung, Verfügbarkeit

(1) Sofern für die Teilnahme an der Veranstaltung eine gesonderte Registrierung erforderlich ist, wird der Veranstalter den Partner bzw. Teilnehmer darüber entsprechend rechtzeitig vor der Veranstaltung informieren.

(2) Erhält der Partner bzw. Teilnehmer zur Teilnahme an der Veranstaltung Zugangsdaten, darf der Teilnehmer diese Zugangsdaten nicht an Dritte weitergeben. Der Partner bzw. Teilnehmer ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung der Zugangsdaten durch Dritte bestehen.

(3) Der Veranstalter behält sich bei unentgeltlicher Teilnahme an Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu der Veranstaltung vor Ort oder online – gegebenenfalls nur vorübergehend und/oder für Teile der Veranstaltung – zu verweigern, sofern die räumlichen oder technischen Kapazitäten dies erfordern. Auf eine derartige unverbindliche Teilnahme wird Fraunhofer nach Möglichkeit frühzeitig hinweisen.

(4) Die Online-Veranstaltung ist online grundsätzlich nur zum vorgesehenen Termin in Echtzeit verfügbar und kann nicht nachträglich abgerufen werden.

(5) Bei einzelnen Veranstaltungen erfordert der Zugang zu der Veranstaltung eine vor-Ort-Registrierung. Gegebenenfalls werden Namensschilder und/oder andere optische/technische Identifikationsmittel für einen Zugang ausgegeben. Dadurch wird sichergestellt, dass ausschließlich Partner bzw. Teilnehmer oder andere Berechtigte einen Zugang zu der Veranstaltung erhalten. Namensschilder und andere Identifikationsmittel dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

6. Vertragsinformationen

(1) Der Veranstalter speichert den Vertragstext (Vertragsinformationen und Teilnahmebedingungen). Die Vertragsinformationen (gebuchte Veranstaltung; Teilnehmer, ggf. Teilnahmegebühr) kann der Teilnehmer der Anmeldebestätigung entnehmen.

7. Veranstaltungsbeschreibung

(1) Inhalt, Ablauf und sonstige Angaben zu einer Veranstaltung ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung des Veranstalters.

(2) Änderungen im Programmablauf und/oder inhaltliche Programmänderungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten. Der Veranstalter bemüht sich, Änderungen rechtzeitig per E-Mail oder auf der entsprechenden offiziellen Webseite zu der Veranstaltung oder des Instituts mitzuteilen.

(3) Wird neben dem eigentlichen Veranstaltungsprogramm ein Rahmenprogramm für die Teilnehmer angeboten, kann dieses durch einen Dritten erbracht werden. In diesem Fall können rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem Teilnehmer und dem Dritten bzgl. des Rahmenprogramms bestehen. Fraunhofer wird insoweit nicht Vertragspartner. In diesem Fall behält sich Fraunhofer vor, den Partner bzw. Teilnehmer auf die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu dem Dritten hinweisen.

8. Teilnahmegebühr; Fälligkeit, Minderung

(1) Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen ist der Teilnehmer verpflichtet, die vereinbarte Teilnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Teilnahmegebühr ergibt sich aus der Veranstaltungsbeschreibung.

(2) Die Teilnahmegebühr ist gemäß den angegebenen Zahlungsmöglichkeiten zu leisten. Die Teilnahmegebühr ist spätestens binnen 5 Werktagen nach Rechnungszugang auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs auf dem Konto des Veranstalters.

(3) Mit der Teilnahmegebühr ist die Teilnahme am Veranstaltungsprogramm abgegolten; die Gebühr kann auch noch angebotene Verpflegung und ausgegebene Veranstaltungsunterlagen beinhalten. Kosten für Anreise und Übernachtung trägt der Teilnehmer selbst.

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Fraunhofer ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, von Fraunhofer nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu der Forderung von Fraunhofer steht.

(5) Der Partner bzw. Teilnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Änderungen im Programmablauf oder inhaltliche Programmänderungen gemäß Ziffer 7.2 berechtigen nicht zur Minderung der Teilnahmegebühr.

9. Stornierung durch Teilnehmer; Benennung eines Vertreters

(1) Ein vertragliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht für den Partner bzw. Teilnehmer ist nicht vereinbart.

(2) Kann der Partner bzw. Teilnehmer an der Veranstaltung – gleich aus welchen Gründen – nicht teilnehmen, ist die Teilnahmegebühr dennoch fällig und bereits geleistete Zahlungen werden nicht erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmer seine Teilnahme noch vor Veranstaltungsbeginn absagt.

(3) Kann der Partner bzw. Teilnehmer die Veranstaltung nicht besuchen, ist er berechtigt einen Vertreter zu benennen, der statt ihm an der Veranstaltung teilnimmt. Der Vertreter muss gegenüber dem Veranstalter benannt werden. Hierzu sind die für eine Anmeldung erforderlichen Angaben in Textform an den Veranstalter zu senden.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Veranstalter eine Erstattung der Teilnahmegebühr ganz oder teilweise vorsehen. Näheres hierzu ergibt sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.

(5) Sofern eine Erstattung von Teilnahmegebühren vorgesehen ist und diese nicht ausdrücklich geregelt wird, wird bei einer a. Absage bis zu 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn eine Erstattung in Höhe von 100 Prozent b. Absage bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn eine Erstattung in Höhe von 75 Prozent c. Absage bis zu 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Erstattung in Höhe von 50 Prozent d. Absage innerhalb von 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn keine Erstattung gewährt. Die Erhebung einer Stornogebühr entfällt, wenn eine Ersatzperson benannt wird.

(6) Mitteilungen über die Nichtteilnahme sind in Textform per E-Mail an den Veranstalter zu richten. Für den Zeitpunkt ist das Sendedatum maßgeblich.

10. Absage durch Veranstalter; Rücktritt des Veranstalters

(1) Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus wichtigem Grund abzusagen oder abzubrechen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Veranstalter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist. Insbesondere ist ein wichtiger Grund gegeben bei begründeter Gefahr terroristischer Anschläge, heftigen Naturereignissen, höherer Gewalt (z. B. kriegerischen Handlungen, Streiks, Epidemien, Betriebsstörungen), Verhinderung, Erkrankung oder Tod eines Referenten oder sonstiger Personen, die für Inhalte und Durchführung des Veranstaltungsprogramms wesen­tlich sind.

(2 Wird die Veranstaltung nach Maßgabe von Absatz 1 abgesagt, entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Teilnahmegebühr. Für bereits geleistete Zahlungen kann der Teilnehmer Erstattung verlangen. Bei Abbruch der Veranstaltung erfolgt lediglich eine anteilige Erstattung. Weitere Ansprüche wegen der Absage oder dem Abbruch stehen dem Teilnehmer nicht zu, soweit der Veranstalter den Grund der Absage oder des Abbruchs nicht zu vertreten hat.

(3) Ist die Zahl der Anmeldungen für die Veranstaltung nach Ermessen des Veranstalters zu niedrig, so ist der Veranstalter berechtigt, seinen Rücktritt von der Veranstaltung zu erklären und diese abzusagen. In diesem Fall wird der Veranstalter bereits geleistete Zahlungen erstatten.

11. Störung der technischen Infrastruktur

(1) Der Partner bzw. Teilnehmer ist verpflichtet, jede Tätigkeit zu unterlassen, die bestimmt oder geeignet ist, die Veranstaltung oder die dahinterstehende technische Infrastruktur zu stören und/oder übermäßig zu überlasten.

12. Hausrecht, Rauchverbot

(1) Es gilt die jeweilige Hausordnung am Veranstaltungsort. Anweisungen in Ausübung des Hausrechtes wird der Teilnehmer befolgen.

(2) Am Veranstaltungsort besteht ein grundsätzliches Rauchverbot.

13. Garderobe

(1) Sofern angeboten, kann der Partner bzw. Teilnehmer für die Abgabe der Garderobe die hierfür festgelegten Garderobenbereiche benutzen.

(2) Es wird keine Haftung für Garderobe und Tascheninhalte übernommen, die außerhalb der Garderobenbereiche an unbeaufsichtigten Garderobenständern abgelegt werden.

14. Telekommunikationsanschlüsse, Internetzugang

(1) Der Veranstalter ist nicht verpflichtet im Rahmen einer Veranstaltung Internetanschlüsse (W-LAN, LAN) bereitzustellen.

(2) Sofern dies ausnahmsweise am Veranstaltungsort angeboten wird, gelten die jeweils vor Ort gültigen Geschäftsbedingungen für einen Internetzugang.

15. Werbe- und Verkaufsaktivitäten

(1) Während der Veranstaltung ist jede Art von Werbung sowie das Anbieten und der Verkauf von Waren oder Dienst­leis­tun­gen durch den Partner bzw. Teilnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.

(2) Für seine Hinweise auf die Veranstaltung (z. B. im Internet) ist der Partner bzw. Teilnehmer selbst verantwortlich. Er handelt insofern nicht im Auftrag des Veranstalters.

16. Bild- und/oder Tonaufnahmen

(1) Der Veranstalter kann während der Veranstaltung einschließlich des Rahmenprogramms Bild- und/ oder Tonaufnahmen (z. B. Fotografien oder Videos) zum Zwecke der Dokumentation, zur begleitenden und nachträglichen Berichterstattung, zur Nachbewerbung einer Veranstaltung sowie zur Ankündigung zukünftiger Veranstaltungen anfertigen und nutzen. Der Veranstalter ist berechtigt, die Aufnahmen zu den genannten Zwecken Dritten (z. B. auch der Presse) zu überlassen und auf Medienplattformen (z. B. Facebook, Instagram und der eigenen Webseite) zu veröffentlichen.

(2) Der Veranstalter wird darauf achten, dass Persönlichkeitsrechte eines Partners bzw. Teilnehmers bei der Nutzung und Verwertung von Bild- und/ oder Tonaufnahmen nicht verletzt werden. Möchte ein Partner bzw. Teilnehmer der Verwendung von Videos, Bild- oder Tonaufnahmen durch den Veranstalter nicht zustimmen, so ist dieses mit dem Veranstalter im Vorfeld der Veranstaltung zu besprechen.

(3) Dem Teilnehmer ist die Anfertigung von Bild- und/oder Tonaufnahmen der Veranstaltung (z. B. Screenshots, Aufzeichnungen) nicht gestattet.

17. Veranstaltungsmaterial; Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, eingereichte Beiträge im Rahmen der Veranstaltung an die Teilnehmer zu übermitteln oder auszuhändigen, auf der Website zu der Veranstaltung öffentlich zugänglich zu machen und im Tagungsband zu der Veranstaltung zu veröffentlichten und zu verbreiten.

(2) An Partner bzw. Teilnehmer übermittelte oder ausgehändigte Veranstaltungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen, Verbreitungen oder Veröffentlichungen dieser Unterlagen sind nicht gestattet. Eine Vervielfältigung der Unterlagen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Fraunhofer ausschließlich für private Zwecke im Sinne des § 53 UrhG gestattet.

18. Haftung

(1) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der von Dritten in den Veranstaltungsunterlagen gemachten Angaben und Inhalte. Insbesondere übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Schäden, die aus der Anwendung oder Weitergabe des im Rahmen der Veranstaltung Erlernten und/oder Vermittelten entstanden sind.

(2) Der Veranstalter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nach Maßgabe des Produkt-haftungsgesetzes sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.

(3) Der Veranstalter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesen­tlicher Pflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist der Haftungsumfang auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Es besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

19. Datenschutz

(1) Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Registrierung und Teilnahme an der Veranstaltung erhoben werden, unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen insbesondere zu Zwecken und Umfang der Verarbeitung sowie den Betroffenenrechten finden sich in den Datenschutzinformationen des Veranstalters, auf die jeweils bei der Anmeldung zur Veranstaltung hingewiesen werden.

20. Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

(3) Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gilt deutsches Recht.

(4) Ist der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen München.